Rechtliches


Auszug aus der österreichischen Fachkenntnisverordnung

§ 6 Z 5
Für die Durchführung von Taucharbeiten sowie den Einsatz als Signalperson ist nach §§ 31 Abs. 1 der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, ein Fachkenntnisnachweis erforderlich, bis zur FK-V fehlte eine Durchführungsregelung.
Die FK-V unterscheidet Fachkenntnisse für allgemeine Taucharbeiten, für Ingenieurtaucharbeiten und Forschungstaucharbeiten sowie für eine Tätigkeit als Signalperson, die (wie Taucher/innen) auch die Aufsicht über Taucharbeiten gemäß § 30 Abs. 2 Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung wahrnehmen können. Die theoretischen Ausbildungsinhalte sind identisch, die für Ausbildungen nach lit. a) bis c) jeweils erforderlichen praktischen Übungen modular aufgebaut, d.h. praktische Übungen zum Erwerb von Fachkenntnissen als allgemeine/r Taucher/in umfassen jene für eine Tätigkeit als Ingenieur- und Forschungstaucher/in oder Signalperson (Anhang 5).
Eine Ergänzungsausbildung nach § 7 Abs. 2 Z 2 FK-V ist möglich.
Für die Organisation und Vorbereitung von Taucharbeiten ist kein Fachkenntnisnachweis erforderlich.
Als erforderliche Berufserfahrung (§ 31 Abs. 1 Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung) war nach alter Rechtslage eine Verwendung im Ausmaß von mindestens 200 Stunden als Taucher/in unter Wasser im Rahmen einer praktischen betrieblichen Ausbildung und unter Aufsicht nach Abschluss der Fachkenntnisausbildung vorgesehen. Erst danach ist der selbständige Einsatz als Taucher/in zulässig (§ 62 Abs. 1 Z 3 ASchG).

§ 6 Z 5 lit. A
Die Neuregelung der FK-V orientiert sich inhaltlich an der deutschen Verordnung über die Prüfung zum Abschluss „Geprüfter Taucher“ vom 25. Februar 2000 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, Bonn, 8. März 2000). Weiters wurde der Rahmenstofflehrplan der Industrie- und Handelskammer Kiel sowie des Deutschen Industrie- und Handelstages dem Ausbildungsplan zu Grunde gelegt. Als Richtschnur für die Regelungen für die Ausbildung zum Forschungstaucher wurde die ZH 1/540 Richtlinien für den Einsatz von Forschungstauchern vom April 1988 (Anhang 7 - Ausbildungsplan für Forschungstaucher) herangezogen. Der in Deutschland vorgeschriebene Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und in eine parallel dazu zu absolvierende betriebliche Fortbildung in einem Tauchbetrieb.

§ 6 Z 5 lit. B
Um den spezifischen Anforderungen an die Tätigkeit von Ingenieurtaucher/innen und Forschungstaucher/innen zu entsprechen, werden bei gleichen theoretischen Ausbildungsinhalten spezielle, gegenüber allgemeinen Taucharbeiten jedoch kürzere praktische Ausbildungsteile vorgesehen: Ingenieurtaucher/innen werden zur Begutachtung von komplexeren Unterwasserarbeiten eingesetzt, ohne selbst handwerklich tätig zu sein. Vor Beginn von Unterwasserbauarbeiten führen diese z.B. Schadensgutachten, Kontrollen der Bautätigkeit und nach Abschluss der Bauarbeiten Endabnahmen durch. Die Überwachung und Begutachtung von Unterwasserarbeiten durch Ingenieurtaucher/innen sind keine „Aufsichtsarbeiten“ im Sinn des § 62 Abs. 5 ASchG, sondern bezwecken die Überwachung des Baufortschritts und Begutachtung des baulichen Zustandes der Unterwasserbauwerke und der physikalischen und hydromechanischen Verhältnisse vor Ort. Forschungstaucher/innen dürfen ausschließlich Forschungsaufgaben durchführen, für die spezielle wissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind, bei denen handwerkliche Tätigkeiten aber nur hilfsweise eingesetzt werden und die keine gewerbliche Zielsetzung haben. Für Forschungstaucher/innen ist daher ebenfalls eine kürzere praktische Ausbildung ausreichend.

 



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